Satzung

vom 25.01.1998
[beschlossen auf dem 45. Landeskongress in Würzburg]

In der Fassung vom 10.10.2020 [beschlossen auf dem 98. Landeskongress in Forchheim]


INHALTSVERZEICHNIS

Erster Teil – Allgemeines

Zweiter Teil – Mitglieder und Gliederung

Dritter Teil – Landeskongress

Vierter Teil – Erweiterter Landesvorstand

Fünfter Teil – Landesvorstand

Sechster Teil – Ombudsmitglied

Siebter Teil – Landesschiedsgericht

Achter Teil – Kassenprüfung

Neunter Teil – Datenschutz

Zehnter Teil – Satzungsänderungen

Elfter Teil – Schlussbestimmungen


ERSTER TEIL

ALLGEMEINES


Artikel 1 – Sitz des Verbandes, Rechtsform

(1) Der Verband führt die Bezeichnung „Junge Liberale Bayern e.V.“.

(2) Er wird in der Rechtsform eines Eingetragenen Vereins nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geführt.
(3) Sitz des Verbandes ist die Landeshauptstadt München.


Artikel 2 – Grundsätze und Ziele

(1) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der FDP.

(2) Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau des demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.


Artikel 3 – Finanzen und Beiträge

(1) Der Verband deckt seine Aufwendungen durch die vom Landeskongress festzulegenden Beitragsabführungen der Untergliederungen, Spenden, Zuwendungen, sonstigen Einnahmen und Krediten.

(2) Mittel aus dem Ring Politischer Jugend sind gemäß dessen Satzung zu verwenden.

(3) Im Übrigen gilt die Finanzordnung.


ZWEITER TEIL

MITGLIEDER UND GLIEDERUNG


ERSTER ABSCHNITT – Mitglieder


Artikel 4 – Grundsatz

Mitglied des Verbandes kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Mitglieder dürfen nicht Mitglieder einer mit der FDP oder den Jungen Liberalen im politischen Wettbewerb stehenden Organisation sein.


Artikel 5 – Verhältnis zur FDP

(1) Die Mitglieder der Jungen Liberalen sollen Mitglied der FDP sein.

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes, die Bezirks-, Stadt-, Kreis- und Ortsvorsitzenden müssen Mitglieder der FDP sein.

(3) Ein Mitglied verliert seine Ämter gemäß Absatz 2, wenn es die FDP verlässt, ausgeschlossen oder gestrichen wird.


Artikel 6 – Mitgliedschaft in Untergliederungen

(1) Die Mitglieder gehören dem für ihren Wohnsitz zuständigen Orts-, Kreis-, Stadt- und Bezirksverband an. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied wählen, welcher Wohnsitz der Erstwohnsitz i.S.d. Satzes 1 ist.

(2) Mitglieder, die eine Schule besuchen oder eine Ausbildung oder Lehre absolvieren, können bei ihrem zuständigen Kreis- bzw. Stadtverband, Bezirksverband oder dem Landesverband zusätzlich einen Antrag auf Mitgliedschaft bei den Liberalen Schülern Bayern stellen. Der Beitrittswunsch zu den Liberalen Schülern ist für Mitglieder der Jungen Liberalen nicht gesondert zustimmungspflichtig.

(3) In Ausnahmefällen kann das Mitglied einer anderen Untergliederung als der an sich zuständigen angehören; die jeweils über den beiden stehende Gliederung kann dagegen Einspruch erheben, dieser ist zu begründen. Das Landesschiedsgericht kann den Einspruch auf Antrag des Betroffenen zurückweisen.


Artikel 6 a Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer die Grundsätze und die Satzung des Verbandes anerkennt und den in der Finanzordnung für Fördermitglieder festgelegten Mindestbeitrag entrichtet.

(2) Die Artikel 4 Satz 2; 7; 8 Absatz 2; 9 und 10 gelten entsprechend.

(3) Die Fördermitglieder selbst legen die Gliederung fest an die Ihr Förderbeitrag gehen soll (Orts-, Kreis-, Bezirks- oder Landesverband).

(4) Abweichend von den Vorschriften für Mitglieder können Fördermitglieder von jeder Gliederung aufgenommen werden, die anderen Gliederungen sind über neue Fördermitglieder zu informieren.

(5) Die Fördermitgliedschaft endet mit Austritt, Eintritt, Streichung, Tod oder Ausschluss.

(6) Näheres regelt die Finanzordnung.


Artikel 7 – Aufnahme

(1) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform beim Landesverband, dem Bezirksverband oder dem zuständigen Kreisverband zu stellen. Über den Antrag entscheidet die unterste zuständige Gliederung oder der Landesvorstand. Über den Antrag ist binnen eines Monats zu befinden.
(2) Der jeweils zuständige Kreis- und Bezirksverband und der Landesverband haben ein
Eins pruchsrecht.
(3) Der Einspruch ist binnen 3 Monaten nach Anzeige der Aufnahme schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Antrag auf Überprüfung des Verfahrens zum Landesschiedsgericht ist zulässig.
(4) Der Landesvorstand und der zuständige Bezirksverband haben ein Einspruchsrecht. Der

Einspruch ist binnen 3 Monaten nach Kenntnisnahme schriftlich an die zuständige Gliederung zu leiten. Antrag auf Überprüfung des Verfahrens zum Landesschiedsgericht ist zulässig.
(5) Bei der Überweisung eines Mitglieds aus einer anderen Gliederung der Jungen Liberalen haben die betroffenen Gliederungen kein Einspruchsrecht.

(6) Die Mitgliedsrechte können nur durch das Mitglied selbst ausgeübt werden.


Artikel 8 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Vollendung des 35. Lebensjahres,

b) Wechsel in einen anderen Landesverband,

c) Austritt

d) Eintritt in einer andere Partei als der FDP oder in eine andere parteigebundene

Vorfeldorganisation,

e) Streichung,

f) Tod

g) oder Ausschluss.

Vollendet ein Mitglied das 35. Lebensjahr als Inhaber eines Wahlamtes, so scheidet es mit Ablauf der Amtszeit aus.
(2) Der Austritt kann jederzeit ohne Einhalten von Fristen erfolgen. Er ist schriftlich zu erklären. Die Erklärung kann gegenüber jeder Gliederung der Jungen Liberalen abgegeben werden, bei denen das Mitglied geführt wird. Sie wird erst mit Zugang bei dieser Gliederung wirksam. Mit dem Austritt erlöschen Forderungen aus der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen nicht.


Artikel 9 – Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und andauernd gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt und ihm dadurch Schaden zufügt. Darüber hinaus wirkt ein Ausschluss aus der FDP auch als Ausschluss aus den Jungen Liberalen.
(2) Den Antrag auf Ausschluss kann ein zuständiger Vorstand stellen. Über den Antrag entscheidet das Landesschiedsgericht. Berufung zum Bundesschiedsgericht ist für beide Seiten zugelassen.


Artikel 10 – Streichung

Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es mindestens zwölf Monate mit der Beitragsschuld im Rückstand ist und nach weiteren drei Monaten trotz einmaliger Mahnung die Beitragsschuld nicht vollständig beglichen hat. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der beitragserhebenden Gliederung. Durch die Zahlung der vollen Beitragsschuld binnen eines Monats nach Mitteilung der Streichung wird diese gegenstandslos. Der Streichungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.


ZWEITER ABSCHNITT – Gliederung


Artikel 11 – Untergliederungen

(1) Der Verband gliedert sich in Orts-, Kreis-, Stadt- und Bezirksverbände. Eine Gliederung soll mindestens drei Mitglieder haben.
(2) Die Bezirksverbände werden in den Grenzen der Regierungsbezirke errichtet.
(3) Ein Kreisverband umfasst einen oder mehrere benachbarte Landkreise oder kreisfreie Städte.
(4) Ein Stadtverband umfasst eine kreisfreie Stadt und muss mindestens 100 Mitglieder
haben.


Artikel 12 – Bundesverband

Der Landesverband ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen. Das Verhältnis zum Bundesverband richtet sich nach dessen Satzung. Der Landesverband ist verpflichtet, den Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts nachzukommen.


Artikel 13 – Verhältnis zu den Untergliederungen

(1) Die Untergliederungen sind selbstständig. Die Amtszeit aller Organe beträgt ein Jahr.
(2) Ist eine Untergliederung länger als sechs Monate mit der Wahl eines Vorstandes im Verzug, beruft die nächst höhere Gliederung Wahlversammlungen ein und führt sie durch.
(3) Wenn eine Untergliederung denen in dieser Satzung vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Entscheidungen des Bundes- oder Landesschiedsgerichtes nicht vollzieht, kann der Landesvorstand eines seiner Mitglieder oder einen Vertreter zur Vornahme der erforderlichen Handlung beauftragen.

(4) Die Entscheidung des Landesvorstandes sowie die Handlungen des Beauftragten können vor dem Landesschiedsgericht angefochten werden.


DRITTER TEIL

LANDESKONGRESS


ERSTER ABSCHNITT – Rechte der Hauptversammlung


Artikel 14 – Allgemeines

Der Landeskongress ist die Versammlung der Mitglieder und höchstes Beschlussorgan des Verbandes.


Artikel 15 – Rechte des Landeskongresses

Der Landeskongress
a) wählt die Mitglieder des Landesvorstandes sowie die Delegierten zum Bundeskongress der Jungen Liberalen,
b) beschließt über die Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes,
c) bestimmt die Kassenprüfer sowie die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sowie deren Vertreter,
d) wählt das Ombudsmitglied,
e) beschließt über die Anträge auf Änderung der Satzung bzw. der sonstigen Rechtsvorschriften,
f) beschließt die an den Landeskongress gerichteten sonstigen Anträge.

Die unter Buchstabe a) bis e) genannten Aufgaben sind nicht auf andere Organe übertragbar.


ZWEITER ABSCHNITT – Teilnehmer und Zusammentreten


Artikel 16 – Teilnehmer und Stimmberechtigung

(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, mit Rede- und Stimmrecht am Landeskongress teilzunehmen. Die Geschäftsordnung kann bestimmte Anmeldefristen vorsehen. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
(2) Mitglieder verlieren ihr Stimmrecht, wenn die Untergliederungen, denen sie angehören, über ein Jahr mit ihrer Beitragsabführung im Verzug sind. Der Ausschluss vom Stimmrecht muss in der Einladung angezeigt werden. Ist ein Kreisverband mit der Begleichung der Beitragsabführung im Rückstand, so kann das Mitglied durch Vorlage des Einzahlungsbeleges seines Beitrages das Stimmrecht zurückerhalten.


Artikel 17 – Zusammentreten

(1) Der Landeskongress tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(2) Darüber hinaus tritt er zusammen auf Antrag des Landesvorstands, von einem Bezirksverband oder fünf Stadt- oder Kreisverbänden.

(3) Ein Landeskongress kann auch teilweise ohne physische Anwesenheit von Mitgliedern an einem festgelegten Tagungsort stattfinden. Zu Beginn eines Kongresses kann dieser, auf Antrag des Landesvorstands, selbst bestimmen, dass auch nicht anwesende, stimmberechtigte Mitglieder per Online-Abstimmung an Abstimmungen des Kongresses teilnehmen können sollen.

(4) Ein Landeskongress, der komplett ohne physische Anwesenheit von Mitgliedern an einem festgelegten Tagungsort stattfindet (eKongress) wird auf Beschluss des erweiternden Landesvorstandes durchgeführt. Der eKongress beschließt nicht über Änderungen der Satzung, Finanzordnung und Geschäftsordnung oder die Auflösung des Verbandes. Er beschließt ferner nicht über die Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes. Personenwahlen sind in Ausnahmefällen möglich. Dies gilt nicht für Vorstands- und Delegiertenwahlen. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn aufgrund äußerer Umstände ein Zusammentreten eines Landeskongresses nicht möglich ist und die Wahl aus zwingenden Gründen nicht aufschiebbar ist. Ein zwingender Grund kann eine Wahl im Vorfeld einer bevorstehenden Europa-, Bundes- oder Landtagswahl sein. Die Geheimheit der Wahl muss zumutbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet sein.


DRITTER ABSCHNITT – Ablauf des Landeskongresses


Artikel 18 – Einberufung und Anträge

(1) Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen in Textform an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Gleichzeitig soll der Landeskongress auf der Homepage der Jungen Liberalen Bayern angekündigt werden. Der Landesvorstand bemüht sich außerdem um eine zeitnahe Bekanntmachung des Termins im Mitgliedermagazin JuLeo. Wahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung zum Landeskongress angekündigt wurden. Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde. Wenn zu einem eKongress geladen wird, müssen zwei Wochen vor Beginn des eKongresses die Zugangsdaten für etwaige Online-Portale und Abstimmungstools mitgeteilt werden.

(2) Anträge zum Landeskongress müssen drei Wochen, Satzungsänderunganträge acht Wochen vor Beginn des Landeskongresses in der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein.. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Verbandes, die vom Landesvorstand eingesetzten Arbeitsgruppen, die Untergliederungen, der Landesverband der Liberalen Hochschulgruppen, die Liberalen Schüler Bayern und die zum Bundeskongress der

JUNGEN LIBERALEN Antragsberechtigten Partnerorganisationen und deren Landesverbände. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Einladung veröffentlicht wer den.
(3) Anträge, die von mindestens fünf Teilnehmern als dringlich bezeichnet werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden, soweit der Landeskongress die Dringlichkeit bejaht. Die fristgerecht eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern auf Anforderung unverzüglich zuzusenden.
(4) Auf dem Landeskongress der Jungen Liberalen Bayern beschlossene Anträge haben eine Gültigkeitsdauer von 1 oder 5 oder 10 Jahren oder unbegrenzte Gültigkeit. Über die Gültigkeitsdauer eines Antrages beschließt der Kongress nach den Regelungen der Geschäftsordnung. Anträge, deren Gültigkeit abgelaufen ist, bleiben in der Beschlusslage, als ungültig markiert, enthalten.


Artikel 19 – Tagungspräsidium und Zählkommission

(1) Der Landesvorstand macht dem Landeskongress einen Vorschlag für 1. den Präsidenten,
2. die drei Vizepräsidenten
3. den Schriftführer

des Landeskongresses.
(2) Das Tagungspräsidium macht dem Landeskongress einen Vorschlag für die Zählkommission und deren Vorsitz.


Artikel 20 – Protokoll

(1) Vom Schriftführer ist ein Protokoll über den Landeskongress anzufertigen. Es soll den wesentlichen Verlauf des Landeskongresses wiedergeben.
(2) Das vom Schriftführer gefertigte Protokoll ist von allen Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu unterzeichnen. Es wird mindestens zehn Jahre in der Landesgeschäftsstelle verwahrt. Auf Antrag eines Teilnehmers sind die bei Wahlen und Abstimmungen verwendeten Stimmzettel mindestens für die Dauer der Einspruchsfrist gemäß Art. 39 2 in der Landesgeschäftsstelle aufzubewahren. Im Falle einer Klage verlängert sich diese Frist, bis das Schiedsgerichtsverfahren endgültig abgeschlossen ist.


Artikel 21 – Geschäftsordnung

Den Ablauf des Landeskongresses regelt die Geschäftsordnung.


VIERTER TEIL

ERWEITERTER LANDESVORSTAND


Artikel 22 – Zusammensetzung

(1) Der Erweiterte Landesvorstand besteht aus

a) den Mitgliedern des Landesvorstandes
b) je zwei Vertreter der Bezirksverbände.
c) dem Vorsitzenden der Liberalen Schüler Bayern

(2) Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Der Erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen der Bezirksverbände anwesend ist.
(3) Das Ombudsmitglied nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Erweiterten Landesvorstandes teil.
(4) Der Landesvorsitzende führt den Vorsitz.

(5) Mit beratender Stimme nehmen die Vorsitzenden der Landesarbeitskreise und ein Vertreter jedes Stadtverbandes teil.


Artikel 23 – Aufgaben

(1) Über den Erweiterten Landesvorstand wirken die Bezirksverbände bei der Beschlussfassung zwischen den Landeskongressen mit. Er ist zwischen den Landeskongressen das höchste Beschlussorgan. Dem Erweiterten Landesvorstand obliegt insbesondere die programmatische Beschlussfassung.
(2) Der Erweiterte Landesvorstand beschließt nicht über den Landeshaushalt sowie die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes.


Artikel 24 – Wahl der Vertreter durch die Bezirks- und Stadtverbände

Die Bezirksverbände und Stadtverbände legen in ihren Satzungen fest, wie die Vertreter bestimmt werden.


Artikel 25 – Auskunftspflicht des Vorstandes

Der Landesvorstand hat den Erweiterten Landesvorstand über alle von ihm gewünschten Sachverhalte zu unterrichten; das Recht auf Auskunftsverteilung hat jeder Vertreter der Bezirke. Den Bezirksvertretern sind die Protokolle der Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes zur Kenntnis zu geben.


Artikel 26 – Zusammentreten

Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.


FÜNFTER TEIL

LANDESVORSTAND


ERSTER ABSCHNITT – Allgemeines


Artikel 27 – Zusammensetzung

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Landesvorsitzenden,

b) den Stellvertretenden Landesvorsitzenden,

c) dem Landesschatzmeister,

d) den Beisitzern im Landesvorstand.

(2) Der Vorstand gem. Abs. 1 ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des Landesvorstandes gem. I, Ziffer 1-3, bilden den geschäftsführenden Landesvorstand und nehmen die Rechte und Pflichten des Landesverbandes nach außen war.
(3) Der Vorsitzende der Liberalen Schüler Bayern gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.


Artikel 28 – Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel 1 Jahr; höchstens jedoch 13 Monate.
(2) Der Landeskongress kann in Ausnahmefällen eine längere Amtszeit des Vorstandes beschließen. Sie darf jedoch nicht länger als 15 Monate dauern.


Artikel 29 – Geschäftsordnung

Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie gilt bis zu einem gegenteiligen Beschluss des Erweiterten Landesvorstandes auch für diesen.


Artikel 30 – Zusammentreten

Der Landesvorstand muss mindestens viermal im Jahr zusammentreten.


ZWEITER ABSCHNITT – Wahl und Abberufung des Vorstandes


Artikel 31 – Wahl der Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorstand wird in geheimer Wahl vom Landeskongress gewählt.
(2) Im ersten und zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich; im dritten Wahlgang reicht die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten. Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang die beiden bestplatzierten Kandidaten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. Erreicht keiner der Kandidaten des ersten Wahlganges die absolute Stimmenmehrheit, so findet zwischen den beiden bestplatzierten eine Stichwahl statt.


Artikel 32 – Konstruktives Misstrauensvotum

(1) Die Mitglieder oder Unterorganisationen können zu jedem Zeitpunkt ein konstruktives Misstrauensvotum gegen den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder beantragen.
(2) Antragsberechtigt sind

a) der Erweiterte Landesvorstand,

b) ein Bezirksverband,
c) fünf Kreisverbände,
d) fünf Prozent der Mitglieder.

Wird der Antrag eingebracht, so ist ein außerordentlicher Landeskongress einzuberufen und über das konstruktive Misstrauensvotum abzustimmen.


Artikel 33 – Rechenschaftsberichte

(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben am Ende ihrer Amtszeit dem über ihre

Entlastung beschließenden Landeskongress einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(2) Der Rechenschaftsbericht des Landesvorsitzenden schließt einen Tätigkeitsbericht des Erweiterten Landesvorstandes ein.
(3) Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters beinhaltet eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz.
(4) Bei der vorzeitigen Abberufung des Landesvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder legen diese dem nächstfolgenden Landeskongress einen Rechenschaftsbericht vor; die Entlastung findet erst nach Vorlage der Rechenschaftsberichte statt.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes können nur bei Vorlage eines schriftlichen Rechenschaftsberichtes entlastet werden.


DRITTER ABSCHNITT – Die Mitglieder des Landesvorstandes


Artikel 34 – Aufgaben und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses und des Erweiterten Landesvorstandes aus und führt die laufenden politischen und organisatorischen Geschäfte.

(2) Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorstand kann diese Befugnis durch Beschluss auf andere Mitglieder des Landesvorstands delegieren. Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung begründet nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist keine Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB.
(3) Der geschäftsführende Landesvorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Der Verband wird von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Landesvorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Landesvorstand bestätigt die Vorschläge der Landesarbeitskreise und der Liberalen Schüler Bayern für deren Vorsitzenden. Ihm obliegt ein Einspruchsrecht.


Artikel 35 – Geschäftsverteilung

(1) Die Stellvertretenden Landesvorsitzenden haben folgende Aufgabenbereiche:

a) Programmatik,
b) Organisation,
c) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Landesschatzmeister ist für die Verwaltung und Mehrung der Finanzmittel sowie für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landesverbandes verantwortlich.
(3) Die Geschäftsverteilung und die Zahl der Beisitzer bestimmt der wählende Landeskongress.

(4) Darüber hinaus gehende Aufgaben werden unter den Vorstandsmitgliedern durch Beschluss des Vorstandes wahrgenommen.


SECHSTER TEIL – OMBUDSMITGLIED


Artikel 36 – Aufgaben

Das Ombudsmitglied prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des Landeskongresses. Es legt hierzu jedem Landeskongress einen schriftlichen Bericht vor.


Artikel 37 – Rechte

(1) Das Ombudsmitglied ist zu jeder Sitzung des Landesvorstandes und des Erweiterten Landesvorstandes zu laden und hat in diesen Gremien Rederecht. Darüber hinaus sind ihm die Beschlüsse der Arbeitsgruppen des Landesverbandes zur Kenntnis zu geben.
(2) Das Ombudsmitglied hat jederzeit das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen des Landeskongresses an den Landesvorstand und den Erweiterten Landesvorstand zu richten.


Artikel 38 – Wahl

Das Ombudsmitglied wird auf demselben Landeskongress wie der Landesvorstand gewählt. Seine Amtszeit endet mit der des Landesvorstands.


Artikel 39 – Unvereinbarkeit

Ombudsmitglied kann nicht werden, wer

a) Mitglied des Bundes-, Landes- oder eines Bezirksvorstands der Jungen Liberalen ist,

b) Vertreter eines Bezirks im Erweiterten Landesvorstand ist,

c) Vorsitzender eines Orts-, Kreis- oder Stadtverbands ist,

d) Vorsitzender eines Landesarbeitskreises des Landesverbands oder eines

Bundesarbeitskreises des Bundesverbandes ist.


SIEBTER TEIL – LANDESSCHIEDSGERICHT


Artikel 40 – Aufgaben

(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet auf Antrag über Streitigkeiten zwischen dem Landesverband oder einer Untergliederung und Mitgliedern sowie über Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und seinen Untergliederungen. Es ist nicht Schiedsgericht im
Sinne des §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
(2) Insbesondere entscheidet es über

a) die Vereinbarkeit von Satzungen der Untergliederungen des Verbandes mit dieser Satzung auf Antrag des Landeskongresses, des Landesvorstandes oder eines in der Sache betroffenen Mitglieds. Bei Streitigkeiten innerhalb eines Bezirksverbandes hat der Bezirksvorstand ein Antragsrecht.
b) die Anfechtung von Beschlüssen und Wahlen auf Antrag des Landeskongresses oder einer in der Sache betroffenen Untergliederung oder eines in der Sache betroffenen Mitglieds. Die Anfechtung ist nur binnen eines Monats nach Verabschiedung des Beschlusses bzw. der Durchführung der Wahl möglich, wenn der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis des Beschlusses bzw. der Wahl zu beeinflussen.
c) die weiteren in dieser Satzung oder der Satzung des Bundesverbandes vorgegebenen Verfahren.

(3) Das Landesschiedsgericht hat in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.


Artikel 41 – Zusammensetzung

(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Besitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden bestimmt das Landesschiedsgericht aus der Mitte der Beisitzer einen Stellvertreter.
(2) Ein Spruchkörper besteht aus 3 Mitgliedern des Landesschiedsgerichts.
(3) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer werden bis zu drei Ersatzmitglieder bestellt.


Artikel 42 – Unvereinbarkeit

Mitglied oder Ersatzmitglied im Landesschiedsgericht kann nicht werden, wer
a) Mitglied des Bundes-, Landes- oder eines Bezirksvorstands der Jungen Liberalen ist,

b) Vertreter eines Bezirks im Erweiterten Landesvorstand ist,

c) Vorsitzender eines Orts-, Kreis- oder Stadtverbands ist,


Artikel 43 – Wahl und Rechenschaftspflicht

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für 2 Jahre gewählt.
(2) Der Vorsitzende hat dem Landeskongress, der ein neues Landesschiedsgericht gewählt, einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.


Artikel 44 – Verfahren

(1) Anträge an das Landesschiedsgericht sind schriftlich und mit schriftlicher Begründung sowie mit Beweisangeboten versehen an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten.

(2) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei.

(3) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gilt die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen in entsprechender Anwendung.

(4) Das Landesschiedsgericht ist Schiedsgericht Erster Instanz, Berufung zum Bundesschiedsgericht als Schiedsgericht zweiter Instanz ist gegeben.


ACHTER TEIL – KASSENPRÜFUNG


Artikel 45 – Grundsätze

Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters kann erst nach der Prüfung durch die Rechnungsprüfer vorgelegt werden. Der Prüfungsausschuss hat die sachgerechte Verwendung und Verwaltung aller dem Verband gehörenden Vermögen sowie die ordnungsgemäße Buchführung zu prüfen.


Artikel 46 – Zusammensetzung und Wahl des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und bis zu drei
Ersatzmitgliedern, die vom Landeskongress gewählt werden. Mitglied oder Ersatzmitglied im Prüfungsausschuss kann nicht werden, wer

a) Mitglied des Bundes-, Landes- oder eines Bezirksvorstands der Jungen Liberalen ist,

b) Vertreter eines Bezirks im Erweiterten Landesvorstand ist,

c) Vorsitzender eines Orts-, Kreis- oder Stadtverbands ist.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Landeskongress auf ein Jahr gewählt. Sie legen dem Landeskongress, der den Schatzmeister entlastet, einen Bericht vor, der von mindestens zwei Kassenprüfern vorgenommen wurde.


Artikel 47 – Prüfung

(1) Jedem Mitglied des Prüfungsausschusses steht zur Erfüllung seiner
Aufgaben das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Bücher und die Kassenbestände des Verbandes zu nehmen sowie vom Landesvorstand Auskunft über die Geschäftsvorfälle zu fordern.
(2) Kommt der Prüfungsausschuss zu der Überzeugung, dass der Landesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder durch Verstoß gegen ihre Pflichten dem Verband schweren Vermögensschaden zufügen oder zugefügt haben, kann der Prüfungsausschuss einen Landeskongress zum Zwecke der Abberufung des Landesvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder einberufen.
(3) Der Beschluss des Prüfungsausschusses ist einstimmig zu fassen.


NEUNTER TEIL – DATENSCHUTZ


Artikel 48 – Verwendung der Daten

(1) Der Landesverband kann zu Erfüllung seiner Aufgaben Daten der Mitglieder sowie weiterer Personen erheben, welche ausschließlich für die Ziele des Verbandes benutzt werden dürfen.

(2) Zulässig ist eine Übermittlung der Daten an andere Gliederungen (Bundesverband, Untergliederungen) sowie befreundete Organisationen. Darüber hinaus ist eine Übermittlung der Daten zum Zwecke der politischen Werbung zulässig.


Artikel 49 – Datenschutzbeauftragter; Aufgaben

(1) Das Ombudsmitglied erfüllt die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des Landesverbandes.
(2) Es hat die ordnungsgemäße Verwendung der vom Landesverband erhobenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie dieser Satzung zu überwachen. Er hat insbesondere den von den Mitgliedern erhobenen Vorwürfen nachzugehen und den Betroffenen das Ergebnis seiner Ermittlungen aufzuzeigen.
(3) Er legt dem Landeskongress, welche über die Entlastung des Landesvorstandes entscheidet, einen Bericht vor.


ZEHNTER TEIL – SATZUNGSÄNDERUNGEN


Artikel 50 – Mehrheiten

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der ausgegebenen Stimmen eines Landeskongresses.

(2) Für die Einleitung eines Auflösungsverfahrens ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Teilnehmer eines Landeskongresses erforderlich.

(3) Über die Auflösung des Landesverbandes findet eine Urabstimmung statt. Der Antrag bedarf in der Urabstimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder des Landesverbandes.


Artikel 51 – Antragsrecht

(1) Einen Antrag auf Änderung der Satzung kann jedes Mitglied stellen.
(2) Satzungsänderungen unterliegen keiner beschränkten Gültigkeitsdauer.

(3) Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nura) vom Erweiterten Landesvorstand oder

b) von drei Bezirksverbänden oder
c) von zehn Kreisverbänden oder
d) von fünf Prozent der Mitglieder

gestellt werden.


Artikel 52 – Qualität

Die Anträge auf Änderung der Finanzverfassung sowie der Geschäftsordnung des Landeskongresses stellen keinen Antrag auf Änderung der Satzung dar.


ELFTER TEIL – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 53 – Gesetze und Satzungen

Nicht in dieser Satzung geregelte Angelegenheiten richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.

Artikel 54 – Onlineabstimmungen

(1) Der Landesvorstand kann beschließen, dass eine Online-Abstimmung über ein inhaltliches Thema außerhalb eines Landeskongresses durchgeführt wird.

(2) Eine Online-Abstimmung findet nicht über Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträge sowie Auflösungsanträge des Verbandes statt.

(3) Näheres wird in einer GO (§13) geregelt.

Artikel 55 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Übergangsvorschriften entscheidet der 45. Landeskongress mit 2/3-Mehrheit. Junge Liberale Bayern e.V., Goethestr. 17, 80336 München